WIBRA Formenbau

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der WIBRA Formenbau GmbH

Stand September 2020

I. Geltungsbereich/Angebot
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der WIBRA Formenbau GmbH (nachfolgend „WIBRA“ oder „Lieferer“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern nach § 14 BGB (nachfolgend auch „Besteller“).

2. Sie gelten für alle Verträge über Lieferung oder sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und alle zukünftigen Geschäfte mit den Bestellern, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

3. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen wird.

II. Angebot
1. Die Angebote von WIBRA sind freibleibend und unverbindlich, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Mündliche Willenserklärungen sind solange nicht bindend, bis sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die Annahme des Angebotes durch uns kann innerhalb von zwei Wochen erfolgen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen WIBRA und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, müssen schriftlich in Textform getroffen werden. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

III. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Der Beginn der Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

2. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, mindestens um die Dauer der im Folgenden aufgeführten Umstände, wenn die Lieferung durch Streik, fehlende oder verspätete Selbstbelieferung des Lieferers oder höhere Gewalt, wie Produktionsausfall oder -einschränkungen durch Naturgewalten, Pandemien o.ä. verzögert wird oder wenn der Besteller seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Auch vom Besteller veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Dies gilt nicht, wenn diese Umstände vom Lieferer schuldhaft verursacht wurden. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer in wichtigen Fällen mitteilen.

3. Der Lieferer gerät abweichend von § 286 II, III BGB nur durch Mahnung des Bestellers in Verzug. Der Besteller ist im Falle des Verzuges des Lieferers erst zum Rücktritt berechtigt, nachdem er dem Lieferer eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung gesetzt hat, mit der er zugleich angekündigt hat, dass er bei Nichteinhaltung der Nachfrist die Annahme der Leistung ablehne.

4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen des Annahmeverzuges vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Produktionsbedingte Mengenabweichungen +/- 10% sind zulässig und werden entsprechend bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten rein Netto ab Werk zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet sind Rücklieferungen von Transportverpackungen haben frachtfrei und für uns kostenlos zu erfolgen. Der Wert, der Transportverpackung wird nicht gutgeschrieben. Maßgeblicher Preis ist grundsätzlich der am Tage der Auftragsbestätigung geltenden Preis.

2. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als vier Monate, ohne dass durch uns eine Lieferverzögerung zu vertreten ist, kann der Preis von uns unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, angemessen angepasst werden. Ändert sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist die jeweils belastete Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung netto fällig.

4. Gerät der Besteller in Verzug, so ist WIBRA berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, gemäß § 288 Abs. 2 BGB Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine Kostenpauschale in Höhe von € 40,00 zu berechnen. Wechselspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. Die nicht fristgemäße Einlösung auch nur eines Wechsels begründet die sofortige Fälligkeit der gesamten Forderung. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers (z.B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers, Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, Bekanntwerden der Verschlechterung der Vermögensmasse) nach Abschluss des Vertrages ist WIBRA berechtigt die Leistung zu verweigern und Sicherheitsleistung bzw. Vorauszahlung zu verlangen. Stellt der Besteller innerhalb von zwei Wochen keine Sicherheit oder erklärt er sich innerhalb der Frist nicht zur Vorleistung bereit, kann WIBRA vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen und bei Einstellung der Zahlungen durch den Besteller, werden sämtliche Forderungen des Lieferers sofort fällig. Gleichzeitig entfallen alle gewährten Rabatte und sonstigen Zahlungsnachlässe. Ferner ist der Besteller verpflichtet, alle aus den Lieferungen von WIBRA noch vorhandenen Bestände festzustellen und an WIBRA herauszugeben.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ (Incoterms 2020) vereinbart. Bei Versendung der Ware auf Verlangen des Bestellers gilt die gesetzliche Regelung des §447 BGB. Im Übrigen geht die Gefahr über, wenn wir die Versandbereitschaft anzeigen. Auf Wunsch des Bestellers wird der Transport durch uns versichert; der Besteller trägt die Kosten der Versicherung. Angelieferte Waren sind auch, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Soweit der Besteller diese Mängel anzeigt, geschieht dies unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VII.

2. Beanstandungen wegen Transportverzögerungen oder -schäden sind vom Besteller unverzüglich gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Besteller und Lieferer erfüllt sind.

2. Der Besteller ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Lieferer bereits ab.

3. Wird die Ware vom Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Besteller erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Lieferer gelieferten Ware entspricht.

4. Übersteigt der Wert sämtlicher für den Lieferer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20%, so wird der Lieferer auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach Wahl des Lieferers freigeben.

5. Der Lieferer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

6. Der Lieferer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der ihr gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere Rechte auf Aussonderung und Abtretung des Anspruches auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung ihrer Forderungen durch den Besteller gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

VII. Gewährleistung
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erfüllen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese durch den Lieferer verweigert, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

4. Bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen Mängelansprüche nicht.

5. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Lieferers – auch in den in Abs. (3) geregelten Fällen – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur insoweit ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung des Lieferers ausgeschlossen.

10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

11. Die Verjährungsfrist im Fall des Lieferregresses nach §§ 438 Abs.1 Nr.2, 479 Abs.1, 634a BGB bleibt unberührt.

VIII. Haftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VII. vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

2. Soweit Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Urheberrecht und Geheimhaltung
1. Unsere Angebote, Aufträge und Anfragen, sowie die dazugehörigen Unterlagen einschließlich der darin enthaltenen technischen und kaufmännischen Informationen, dürfen nicht ohne unsere vorherige Zustimmung verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die durch die Erteilung des Auftrages mögliche Verletzung von gewerblichen Schutzrechten von sich aus zu prüfen und uns gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Bestellung um durch gewerbliche Schutzrechte wirksam geschützte Teile handelt. Er übernimmt jede Haftung für Ansprüche, die in Ausführung seines Auftrages aus diesem Grund von einem Berechtigten gegen uns geltend gemacht werden. Der Besteller hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertragsverhältnis entstehen, ist Lüdenscheid. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Es gilt ausschließlich deutsches. Die Anwendbarkeit des UN Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.